Nicht selten kommt es vor, dass an öffentlichen Gebäuden Fahnen gehisst sind und man sich fragt, aus welchem Anlass die Beflaggung erfolgt ist.
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Beflaggung öffentlicher Gebäude vom 16. Mai 1950 (GVBl. S. 106) in Verbindung mit dem "Erlass des Landes Hessen über die Beflaggung öffentlicher Gebäude" vom 31. August 2017 (StAnz. Nr. 39/2017, S. 926).
In Hessen gelten folgende Beflaggungstage:
27. Januar | (Halbmast) | Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus
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01. Mai |
| Tag der Arbeit
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09. Mai |
| Europatag: Jahrestag der Gründung des Europarates am 9. Mai 1949
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23. Mai |
| Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949
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17. Juni |
| Jahrestag des Volksaufstandes in der ehemaligen DDR am 17. Juni 1953
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20. Juni | Bundesgedenktag für die Opfe von Flucht und Vertreibung | |
20. Juli |
| Jahrestag des Attentats auf Hitler am 20. Juli 1944 und Gedenken an den Deutschen Widerstand gegen das NS-Regime
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3. Sonntag im September
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| Tag der Heimat |
03. Oktober |
| Tag der Deutschen Einheit, anlässlich der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990
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2. Sonntag vor dem 1. Advent | (Halbmast) | Volkstrauertag: Zur Erinnerung an die Opfer der Weltkriege und des Nationalsozialismus seit 1952
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01. Dezember |
| Jahrestag des Inkrafttretens der Verfassung des Landes Hessen
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Am Tag allgemeiner Wahlen |
| Wahl zum Europäischen Parlament, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen
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Beflaggungen an anderen Tagen (z.B. Tag des Wahl des/der Bundespräsidenten/in oder Trauerbeflaggungen) bedürfen einer separaten Anordnung, die in der Regel durch das jeweils zuständige Ministerium erfolgt.